Meldung
Aktualisierung: Kurzarbeitergeld und steuerliche Liquiditätshilfe
Weitere Massnahmen der Bundesregierung - Corona Hilfe für Unternehmen
1. Kurzarbeitergeld flexibilisiert
Für die Kurzarbeit hat der Bundestag neue Regelungen beschlossen. Die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld werden erleichtert:
•Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 Prozent (Zuvor musste mindestens ein Drittel der Mitarbeiter von Arbeitsausfall betroffen sein)
- teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (spielt in Betrieben eine Rolle bei denen Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter bestehen.)
- Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
- vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
Für logopädische Praxen dürfte vor allem dieser letzte Punkt, von Bedeutung sein. Erstreckte sich das Kurzarbeitergeld nach bisheriger Rechtslage nur auf das Nettoentgelt, nicht jedoch auf die Beiträge zur Sozialversicherung, die vom Arbeitgeber weiter zu zahlen waren.
Die oben genannten Maßnahmen sind nur für Praxen von Interesse, die über sozalversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiter oder Anerkennungspraktikanten verfügen. Für Praxen ohne Angestellte läuft die Regelung naturgemäß ins Leere.
Für diese Praxen (aber auch für alle anderen) kann aber die folgende Maßnahme von Interesse sein:
2. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
Mit einem Paket von Maßnahmen soll die Liquidität von Unternehmen verbessert werden.
- Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert.
- Vorauszahlungen können leichter angepasst werden.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Diese Maßnahmen helfen Selbstständigen die von bald fälligen Steuernachzahlungen aus dem Vorjahr betroffen sind und / oder die erhebliche Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer leisten müssen.
a.) Bei in absehbarer Zeit fälligen Steuernachzahlungen bietet sich ein Stundungsantrag beim örtlich zuständigen Finanzamt gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) an.
Mit Stundung bezeichnet man eine Vereinbarung zwischen Gläubiger (hier: Finanzamt) und Schuldner (hier: Steuerzahler), durch die die Fälligkeit einer Forderung hinausgeschoben wird.
Wichtig: Der Antrag ist möglichtst vor Fälligkeit der Steuerzahlung zu stellen. Die Antragstellung erfolgt durch ein formloses Schreiben an das Finanzamt.
Eine Stundung ist möglich, wenn die Einziehung der Steuerbeträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Der Stundungsantrag, insbesondere das Vorliegen der erheblichen Härte, ist überdies zu begründen. Als Begründung kommt hier in Betracht:
- ein erheblicher Umsatzrückgang aufgrund einer großen Anzahl von Terminabsagen durch Patienten infolge der Corona-Pandemie,
- ein erheblicher Umsatzrückgang aufgrund der Schließung auf unbestimmte Zeit von Einrichtungen (Kitas, Seniorenheime, Förderschulen) in denen Therapiert wurde, aufgrund der Corona-Pandemie,
- erheblicher Umsatzrückgang aufgrund von Behördlich veranlassten Tätigkeitsverboten oder Quarantänemaßnahmen oder Praxisschließungen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Eine Steuerstundung ist nach § 234 AO grundsätzlich zu verzinsen, allerdings kann das Finanzamt von einer Verzinsung absehen, "wenn die Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre", § 234 Absatz 2 AO.
Daher sollte mit dem Stundungsantrag zugleich beantragt werden "aus den zuvor genannten Gründen auf eine Verzinsung zu verzichten." Aufgrund des ebenfalls beabsichtigten Verzichts auf Säumniszuschläge (siehe unten c) dürfte auch der Zinsantrag gute Erfolgsaussichten haben.
b.) Anpassung von Vorauszahlungen
Die vierteljährlichen Steuervorauszahlungen werden durch den Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. Dieser stützt sich stets auf die Umsatzzahlen des Vorjahres. Erfüllen sich die dort zugrundegelegten Gewinnerwartungen nicht, was aufgrund der aktuellen Corona-Krise leider der Fall werden dürfte, kann durch einen entsprechenden "Anpassungsantrag" eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden.
Der Antrag erfolgt in gleicher Form und kann ggf. wie der Stundungsantrag begründet werden (s.o.). Beantragt werden sollte ggf. eine Herabsetzung auf "null".
c.) Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt
Vor allem von Interesse für diejenigen, die sich mit Zahlungen an das Finanzamt bereits in Verzug befinden.
Der angekündigte Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bis Ende des Jahres sollte nicht dazu verleiten auf die o.g. Anträge zu verzichten. Es ist in jedem Fall vorzuziehen mit Steuerzahlungen nicht in Verzug zu geraten.