Meldung
Aktualisierung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands und der Krankenkassenverbände aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2
Wie bereits berichtet haben wir am 25.03.2020 gemeinsam mit Vertretern anderer Heilmittelverbände per Videokonferenz ein ausführliches Gespräch mit Vertretern des GKV-Spitzenverbands und der Krankenkassenverbände geführt. Wir haben dabei deutlich gemacht, dass weiterer Änderungsbedarf an den bisherigen Empfehlungen aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 besteht, um die ohnehin extrem angespannte Situation in den ambulanten Praxen nicht noch zusätzlich zu belasten. Absprachegemäß hat uns der GKV-SV heute die aktualisierten Empfehlungen, die nun bis zum 31.05.2020 gelten werden, übersandt.
Welche Änderungen, Ergänzungen oder Klarstellungen wurden aufgenommen?
Ärztliche Verordnung begründet die medizinische Notwendigkeit
Es wurde klargestellt, dass eine ärztlich verordnete Heilmittelbehandlung immer als medizinisch notwendig anzusehen und daher auch nach diesen Empfehlungen grundsätzlich abrechnungsfähig ist. Dieser Hinweis bezieht sich auf die teilweise sehr missverständlichen Formulierungen in den länderspezifischen Verordnungen oder Allgemeinverfügungen.
Entscheidung über Videobehandlung
Die Entscheidung, ob die Behandlung aktuell persönlich oder im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung (Videobehandlung) erfolgen kann, trifft die Therapeutin oder der Therapeut.
Ausweitung der Möglichkeit der Videobehandlung
Die derzeit bestehende Möglichkeit der Videobehandlung wird auf die Krankheitsfälle der Indikationsgruppe SCZ (Störungen des oralen Schluckakts) ausgeweitet. Darüber hinaus ist die Schlucktherapie weiterhin von der Videobehandlung ausgeschlossen.
Zulassungsfragen
Sofern aufgrund der Pandemie bei bereits zugelassenen Leistungserbringern einzelne Kriterien der gültigen Zulassungsempfehlungen nicht oder nur teilweise erfüllt werden können, hat dies keine Auswirkungen auf die Zulassung bzw. die Abrechnungserlaubnis gegenüber den Krankenkassen.
Dies gilt insbesondere bei:
- Reduzierung der Öffnungszeiten
- Abwesenheit/Beendigung des Arbeitsverhältnisses der fachlichen Leitung
- Jobsharing-Verfahren der fachlichen Leitung auch auf mehr als zwei Therapeutinnen oder Therapeuten
Anträge auf Zulassung sollen aktuell ausschließlich per E-Mail an die zuständigen Arbeitsgemeinschaften übermittelt werden. Die Bestätigung erfolgt zunächst auch per E-Mail.
Im Übrigen gelten die bereits bestehenden Empfehlungen vom 18.03.2020 fort.
Hier finden Sie die aktualisierten Empfehlungen aufgrund SARS-CoV-2 vom 31.03.2020.