Meldung
G-BA ermöglicht Heilmittelbehandlungen auch per Video
Heilmittel-Richtlinie soll geändert werden
In seiner Sitzung am 21. Oktober 2021 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden, dass Heilmittelleistungen zukünftig auch telemedizinisch erbracht werden können. Hierzu wird es eine entsprechende Änderung der Heilmittel-Richtlinien geben.
Welche der konkreten verordnungsfähigen Heilmittel hierfür geeignet sind, sollen der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer bis Ende 2021 vertraglich festlegen. Das hatte das „Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege“ (DVPMG) vorgegeben.
„Ging es in der Corona-Pandemie darum, dank der Technik Therapien anzubieten, zugleich aber persönliche Kontakte und damit auch ein Infektionsrisiko zu begrenzen, gehen wir jetzt weiter. Heute hat der Gemeinsame Bundesausschuss in den Heilmittel-Richtlinien die Voraussetzungen für eine dauerhafte telemedizinische Regelung beschlossen. Gerade im ländlichen Raum kann die Videobehandlung dazu beitragen, lange Fahrtwege einzusparen“, erläuterte Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen.
Aber der G-BA übt auch Kritik am DVPMG: „Nach wie vor kritisch sehe ich die vom Gesetzgeber vorgenommene Kompetenzverlagerung: Statt eines transparenten Beratungsverfahrens beim G-BA sollen nun Verträge definieren, welche Heilmittel und welche Therapiesituation für eine Videobehandlung geeignet sind. Wird die Videotherapie nicht sachgerecht angewendet, kann es zu schwerwiegenden negativen Effekten in der Patientenversorgung kommen. Genau das hätte der G-BA mit seinen Verfahren unter wissenschaftlicher Begleitung verhindert – Vertragsverhandlungen können das nicht leisten.“
Aus Sicht des dbl stellt sich dagegen die Frage, ob die Entscheidung über diese Frage in einem Gremium wie dem G-BA besser aufgehoben ist, in dem die Berufsverbände als Interessenvertreter der Therapeutinnen und Therapeuten bis heute kein Mitsprache-, sondern in ihrer Eigenschaft als Stellungnahmeberechtigte lediglich ein Anhörungsrecht haben", gibt Frauke Kern vom dbl-Bundesvorstand zu bedenken. Auch über Fragen des praktischen Vorgehens hat sich der G-BA geäußert:
Wie wird eine Heilmittelbehandlung per Video vereinbart?
Sofern keine medizinischen Gründe gegen eine telemedizinische Versorgung sprechen, verständigen sich die Therapeutin oder der Therapeut mit der Patientin oder dem Patienten gemeinsam darüber, ob Behandlungseinheiten auch per Video erbracht werden sollen. Dies ist für beide Seiten freiwillig und ein Wechsel zu einer Behandlung in Präsenz jederzeit möglich.
Ab wann können Heilmittel auch telemedizinisch erbracht werden?
Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie, bestimmte Arten der Physiotherapie und Ernährungstherapie können aufgrund pandemiebedingter Corona-Sonderregelungen des G-BA bis 31. Dezember 2021 als Videobehandlung erfolgen.
Die regelhafte Möglichkeit für eine telemedizinische Heilmittelbehandlung besteht, sobald die Beschlüsse zur Änderung der Heilmittel-Richtlinien für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung in Kraft getreten sind und der GKV-Spitzenverband mit den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer entsprechende bundeseinheitliche Verträge geschlossen hat. Voraussetzung hierfür ist, dass das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen die heutigen Beschlüsse hat.
Hintergrund
Der G-BA hat die Aufgabe, die Verordnung von Heilmitteln wie Krankengymnastik, Lymphdrainage oder Ergo-, Stimm- und Sprachtherapie für gesetzlich Krankenversicherte zu regeln. Die Richtlinien bestimmen entsprechend die Voraussetzungen, unter denen Heilmittel von niedergelassenen (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnet werden können. Zudem wird die Zusammenarbeit mit den Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern geregelt. Im Heilmittelkatalog der Richtlinien ist festgelegt, welche Heilmittel bei welchen Erkrankungen bzw. Krankheitsanzeichen in welcher Menge und Frequenz verordnet werden können.
Nähere Informationen sind auf der Website des G-BA zu finden:
Verordnung Vertragsärzte
www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/heilmittel/verordnung-heilmittel-vertragsaerzte/
Verordnung Vertragszahnärzte