Meldung
G-BA-Beschluss zu Covid-19-Sonderregelungen
Videobehandlungen zukünftig unter bestimmten Bedingungen regional begrenzt möglich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung vom 17. September 2020 einen Grundlagenbeschluss gefasst, der festlegt, welche Ausnahmen für ärztlich verordnete Leistungen gelten, wenn es regional zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt. Die Ausnahmeregelungen, die in den jeweiligen Richtlinien verankert sind, können zukünftig räumlich begrenzt und zeitlich befristet durch einen gesonderten Beschluss des G-BA kurzfristig in Kraft gesetzt werden.
Hierzu der G-BA:
„Videobehandlung
Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.“
Mögliche weitere Ausnahmeregelungen (u.a. Gültigkeit, Voraussetzungen und Fristvorgaben von Verordnungen) finden Sie hier auf der Website des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Unabhängig von regionalen Covid-19-Ausbruchsgeschehen hat der G-BA die bundesweit geltende Sonderregelung mit gleichem Beschluss verlängert:
"Heilmittel-Richtlinie und Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte: Die Geltungsdauer für Heilmittelverordnungen bleibt auf 28 Kalendertage verlängert, bis die neuen Heilmittelrichtlinien in Kraft treten. Hintergrund der Verlängerung ist die Verschiebung des Inkrafttretens der umfassend geänderten Heilmittel-Richtlinien."
Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, spätestens zum 1. Oktober 2020.