Meldung
Am 1. März 2020 ist es soweit: Das Masernschutzgesetz tritt in Kraft
Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Das ist das erklärte Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 1. März 2020 in Kraft tritt. Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr müssen beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen und Praxen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Mit einer Praxis sind die Räumlichkeiten einer einen Heilberuf ausübenden Person gemeint, in denen sie Patienten empfängt, berät, untersucht und therapiert. Bundesrechtlich geregelte humanmedizinischen Heilberufe sind auch Logopädinnen und Logopäden! Alle Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen die Impfungen nachweisen – auch wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patienten haben.
Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung gegenüber vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen:
- einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
Kinder und Erwachsene, die am 1. März 2020 bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder arbeiten, müssen den Nachweis bis spätestens 31. Juli 2021 erbringen.
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt auf seiner Website einen informativen Frage-Antwort-Katalog zur Verfügung. Hier werden die Regelungen noch einmal ausführlicher dargelegt.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit